Satzung der Vereinigung Badischer Rassetaubenzüchter
§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Vereinigung Badischer Rassetaubenzüchter und ist im Vereinsregister einzutragen.
2. Der Verein hat den Sitz in Rheinau-Rheinbischofsheim. Der Verein ist Mitglied im Landesverband Badischer Rassegeflügelzüchter e. V.. Die Mitgliedschaft erstreckt sich auf alle über- und untergeordneten Organisationsgliederungen des Landesverbandes. Die Satzungen, Ordnungen, Richtlinien und Weisungen und unter Zugrundelegung des jeweiligen gültigen Standortes und den allgemeinen Ausstellungsbestimmungen der genannten Organisation sind für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist sein Vermögen zu steuerbegünstigen Zwecken zu Verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Um diesen Zweck um diese Aufgabe zu erreichen, widmet sich der Verein insbesondere
a) der allgemeinen Beratung und Aufklärung über neuzeitliche Rassetaubenzucht und Pflege der Liebe zum Tier
b) der Verbreitung der Rassetaubenzucht durch entsprechende Werbung, insbesondere durch Abhaltung von Ausstellungen
c) der züchterischen Verbesserung der Rassetaubenbestände durch Ausrichten der Zuchtarbeit im Rahmen des Einheitsstandard des BDRG. Ferner der Förderung und Einhaltung des Tierschutzes.
§3 Gewinne
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitglieder
Der Verein hat als ordentliche Mitglieder:
1. Aktive Mitglieder über 18 Jahre (Züchter)
2. Jugendliche Mitglieder ab 6 Jahren (Jungzüchter)
3. Passive Mitglieder über 18 Jahre
4. Ehrenmitglieder
§5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede geschäftsfähige Person durch schriftliche Beitrittserklärung werden. Bei Jugendlichen ist außerdem die Unterschrift des/der Erziehungsberechtigen erforderlich.
2. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe dafür anzugeben.
3. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod
4. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und mindestens 1 Monat zuvor beim 1. Vorsitzenden anzuzeigen. Die Vorstandschaft kann Abweichungen hiervon zulassen.
5. Mitglieder, die ihre Pflichten gegenüber dem Verein trotz Anmahnung nicht erfüllen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen und das Ansehen des Vereins schädigen, können durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Durch Nichterfüllung der Beitragspflicht, bei einem Rückstand von mehr als 2 Jahren. Falls ein Mitglied durch ein Ehrengericht aus dem BDRG oder seiner Gliederungen ausgeschlossen worden ist.
6. Dem ausgeschlossenen Mitglied muss die Möglichkeit der Rechtfertigung gegeben werden. Hierzu hat es die Möglichkeit der Beschwerde binnen 2 Wochen nach Zugang des Beschlusses.
7. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins aktiven Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes sowie seines Vermögens verhindern.
3. Mitglieder über 18 Jahre haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, sowie aktives und über 21 Jahren passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins.
4. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliederbeitrags verpflichtet. Die Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Die Zahlung des Jahresbeitrages ist eine Bringschuld und sollte bis zum 30. Mai eines Jahres erfolgen. Ausscheidende Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.
§7 Ehrungen
1. Der Verein kennt als ordentliche Ehrung die silberne und die goldene Ehrennadel.
Es werden verliehen:
a) die silberne Vereinsehrennadel nach 15-jähriger aktiver Mitgliedschaft
b) die goldene Vereinsehrennadel nach 25-jähriger aktiver Mitgliedschaft
2. Besonders verdiente Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, dies entscheidet die Vorstandschaft. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
3. Daneben kann der Verein nach jeweiligem Ermessen besondere Ehrungen vornehmen. Bei Ehrungen durch den VDT sind die Satzungen des VDT maßgebend (Punktsystem des VDT).
4. Bei der Verleihung von Ehrungen für besondere Verdienste ist eine mindestens 10-jährige ununterbrochene Tätigkeit in der Verwaltung des Vereins Voraussetzung.
§8 Organe des Vereins
Die Mitgliederversammlung
Die Vorstandschaft
Der Vorstand
§9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören:
a) Entnahme der Jahresberichte
b) Entlastung des Gesamtvorstandes
c) Wahl des Gesamtvorstandes
d) Wahl von zwei Kassenprüfern (zwei Jahre – Wiederwahl ist zulässig)
e) Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten
f) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
g) Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Angelegenheiten des Vereins
h) Auflösung des Vereins
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist alljährlich innerhalb der ersten 6 Monate des Jahres einzuberufen. Hierbei werden wechselseitig für 2 Jahr der 1. Vorsitzende und der Kassierer, im Jahr später der 2. Vorsitzende und der Schriftführer gewählt. Die übrigen Mitglieder der Vorstandschaft werden bei der Wahl des 1. Vorsitzenden mitgewählt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder auf Antrag von 2/3 aller Mitglieder.
3. Der 1. Vorsitzende oder sein Beauftragter geben den Tagungsort, die Zeit und die Tagesordnung für die jeweilige Jahreshauptversammlung mindestens zwei Wochen vorher jedem Mitglied schriftlich bekannt. Die Tagesordnung hat mindestens zu erhalten:
a) Bericht des 1. Vorsitzenden
b) Bericht des Schriftführers
c) Bericht des Kassierers
d) Bericht des Kassenprüfers
e) Entlastung der Vorstandschaft
f) Wahlen
4. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.
5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorsitzenden geleitet. Sie ist in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
6. Beschlüsse werden, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Wahlen können offen durchgeführt werden, wenn geheime Abstimmung nicht beantragt wird.
7. Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§10 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem Vorstand
b) den Zuchtwarten
c) dem Pressewart
d) mindestens zwei Beisitzern
Die Vorstandschaft ist zuständig für die:
a) Beschlussfassung über finanzielle Dinge des Vereins
b) Beratung über laufende Vereinsangelegenheiten
c) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und anderen Ehrungen
d) die Vorstandschaft wird vom 1. Vorsitzenden oder von seinem Beauftragten nach Bedarf einberufen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind
e) Die Zuchtwarte beraten über Zucht und Haltung, sowie betreffender Fragen über Rassetauben
f) Der Pressewart informiert die Mitglieder des Vereins, sowie die Öffentlichkeit über die Aktivitäten des Vereins und hält ständig Kontakt zu den Medien
§11 Der Vorstand
1. Dem Vorstand gehören an:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Kassierer
2. Der Vorstand erledigt die Vereinsgeschäfte, soweit dafür nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung oder die Vorstandschaft zuständig ist.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
4. Vorstand im Sinne von §26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
5. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter berufen den Vorstand nach Bedarf ein und leiten die Sitzungen. Er führt die Geschäfte des Vereins und hält Verbindung zu Verbänden und anderen Vereinen aufrecht.
6. Der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel und fertigt die Protokolle aller Versammlungen an. In diesen Niederschriften sind alle Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse festzuhalten. Die Protokolle von Mitgliederversammlungen sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
7. Der Kassierer führt die Kassengeschäfte.
8. Der Pressewart sollte über die Versammlungen und sonstige wichtige Veranstaltungen in der Fachpresse berichten und auf den Verein aufmerksam machen.
§12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das etwa vorhandene Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
§13 Beschlüsse
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt und dem Registergericht anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in §2 genannten gemeinnützigen Zwecken betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24.04.1994 beschlossen.